Hallennutzungs- und Platzbuchungsordnung
TC 1904 Blau-Schwarz Düsseldorf e.V.


§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1) Mit Betreten der Halle oder mit der verbindlichen Buchung von Hallenplätzen (siehe § 5) erkennen Nutzer und Besucher der Halle diese Hallennutzungs- und Platzbuchungsordnung an.

(2) Die Halle ist nur für den Tennissport (inklusive Konditions- oder Koordinationstraining) vorgesehen, andere Sportarten sind nur mit Genehmigung des Vorstandes gestattet. Die Spieler haben auf den Spielbetrieb des Nachbarfeldes Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Halle darf nur in sauberen Hallentennisschuhen für Carpet (glatte, helle Sohlen, non marking) betreten und genutzt werden. Das Betreten der Halle mit Tennisschuhen, die bereits auf Außenplätzen benutzt wurden, ist mit Rücksicht auf den Bodenbelag nicht gestattet. Die Hallenschuhe bitte erst in den Umkleideräumen / Hallenvorraum an- bzw. ausziehen. Besucher sollen über nicht dieser Vorschrift entsprechendem Schuhwerk die am Eingang der Halle ausliegenden Überzieher anziehen. Die Halle kann auch auf Strümpfen betreten
werden. Etwaig entstehende Verschmutzungen sind sofort vom Verursacher zu entfernen; der Verein kann bei nicht ordnungsgemäßer Entfernung auf Kosten des Verursachers die Verschmutzung beseitigen zu lassen. Für den Einsatz einer notwendigen Reinigungskraft werden bei Zuwiderhandlung 30 €/Std. in Rechnung  gestellt. Im Falle einer notwendigen, speziellen Reinigung werden die tatsächlichen angefallenen Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.

(4) Im Zusammenhang mit der gemieteten Spielzeit stehen den Hallenbenutzern die Umkleideräume und Toiletten im Clubhaus zur Verfügung. Mit den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Geräten ist schonend und pfleglich umzugehen. Wird ein Schaden verursacht, so ist er sofort dem Hallen-/Platzwart bzw. dem Vorstand zu melden. Schäden, die durch vorsätzliche oder fahrlässige
Handlungen verursacht werden, sind zu ersetzen.

(5) Die Benutzung der Tennisanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle, für den Verlust von Wertgegenständen und privatem Eigentum wird keine Haftung und Verantwortung übernommen.

(6) Das Betätigen der technischen Anlagen (Heizung, Beleuchtung, Lüftung, Thermostat usw.) ist nur durch Mitglieder des Vorstands oder durch ihn Bevollmächtigte gestattet. Der Vorstand und die Bevollmächtigten üben die Rechte des Vereins aus. Ihren Anweisungen ist jederzeit Folge zu leisten.

(7) Nicht gestattet ist insbesondere:

- das Spielen von Bällen gegen die Wand;
- das Mitbringen von Tieren in die Halle bzw. in die Umkleideräume;
- das Rauchen in der Halle, dem Vorraum sowie in den Umkleideräumen;
- die Mitnahme von heißen Speisen und Getränken in die Halle; (ausgenommen sind hiervon Wasser und nichtklebrige Sportgetränke in
verschließbaren Trinkflaschen)
- die Benutzung von Bällen, mit denen im Freien gespielt wurde.

Achtung ! Die Notausgangstüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

§ 2 Nutzung der Plätze

(1) Die Spielzeiten in der Halle sind montags bis sonntags jeweils von 6.00h – 23.00h. Das Buchen und Spielen auf den Plätzen ist nur während dieser Spielzeiten gestattet. Die Halle wird spätestens um 23.30h geschlossen, je nach Buchungssituation auch früher und frühestens um 6.00h geöffnet.

(2) Die Plätze der Tennishalle dürfen nur benutzt werden, wenn die jeweilige Stunde vorher ordnungsgemäß über das Buchungssystem des Vereins (siehe § 5) gebucht wurde und eine entsprechende gedeckte Kontoverbindung im Hallenbuchungssystem hinterlegt ist oder in sonstiger Absprache mit dem Vorstand oder einem Bevollmächtigten des Vereins verbindlich zugesagt wurde.

(3) Bei widerrechtlicher Benutzung ist der Verein berechtigt, den Spieler des Platzes zu verweisen und im Rahmen einer Vertragsstrafe die ausgewiesene Hallenmiete für die volle Stunde zu berechnen. Der Verein kann gegen diese Vorschrift verstoßende Mitglieder schon beim ersten Verstoß, drei Monate von der Nutzung ausschließen; bei weiteren Verstößen auch für längere Zeiträume. Nicht-Mitglieder oder sog. Hallenmitglieder (siehe § 3 Abs. 1) kann er längere Zeit oder bei weiteren Verstößen gänzlich ausschließen. Weitere  Schadensersatzansprüche behält sich der Verein ausdrücklich vor.

(4) Die Plätze dürfen mit max. vier Spielern gleichzeitig bespielt werden; ausgenommen hiervon ist das vom Verein angesetzte  durchgeführte Gruppentraining.

(5) Kleinkinder dürfen sich nur unter Aufsicht in der Halle aufhalten und den Spielbetrieb nicht stören. Auf die besonderen Gefahren, die Kleinindern und Kindern durch den Tennisbetrieb in der Halle drohen, wird ausdrücklich hingewiesen.

(6) Der Vorstand und bestimmte Mitglieder des Vereins sind berechtigt, durch Kontrollen die Spielberechtigung und die Einhaltung der Hallenordnung zu überprüfen. Jedes Mitglied und jeder Hallenmieter hat den Anweisungen dieses Personenkreises Folge zu leisten. Der vorstehende Personenkreis des Vereins übt das Hausrecht für den Verein aus.

§ 3 Mitgliedschaft und Hallenbuchung

(1) Die Halle kann von Mitgliedern des Vereins und Nichtmitgliedern genutzt werden. Für Nichtmitglieder fallen erhöhte Entgelte an; im Falle von Abonnements müssen Nichtmitglieder eine Hallenmitgliedschaft abschließen (Hallenmitglieder, siehe Abs. 3). Mitglieder werden bei Hallenbuchungen vorrangig behandelt, dies gilt insbesondere in Bezug auf Vorjahresabonnements von Nichtmitgliedern.

(2) Grundsätzlich besteht im Falle eines Abonnements kein vorrangiger Anspruch auf Fortsetzung des Abonnements im nächsten Buchungszeitraum; Mitgliedern werden i. d. R. die Abonnements jedoch für den gleichen Buchungszeitraum im kommenden Jahr wieder angeboten, soweit dem keine besonderen Gründe (insbesondere erhöhte Nachfrage nach Training) entgegenstehen. Nicht-Mitglieder bzw. Hallenmitglieder genießen dagegen keinen solchen Bestandsschutz.

(3) Soweit Nichtmitglieder Einzelstunden buchen, wird ein gesondertes Entgelt (derzeit 2,- Euro/Einzelstunde) erhoben. Soweit Nichtmitglieder Abonnements buchen, haben sie eine Hallenmitgliedschaft (derzeit 50,- Euro) abzuschließen; diese besondere Mitgliedschaft berechtigt lediglich zur Hallennutzung, die Nutzung der Außenanlagen ist davon nicht erfasst.

(4) Soweit ein Mitglied mit einem oder mehreren Nicht-Mitgliedern eine Einzelstunde bucht, ist für die gesamten Nicht-Mitglieder, die nach Satz 1 des vorherigen Absatzes benannte erhöhte Gebühr vom Bucher einmal zu entrichten; im Rahmen eines Abonnements muss zumindest ein weiterer Spieler eine Vollmitgliedschaft oder zumindest eine Hallenmitgliedschaft innehaben; insoweit wird für andere
Nicht-Mitglieder keine weitere Gebühr fällig.

§ 4 Training durch Clubtrainer

(1) Der Trainingsbetrieb in der Halle (und auf den Außenplätzen) findet ausschließlich durch die vom Verein vertraglich engagierten Trainer (Clubtrainer) statt. Entgeltliche bzw. gewerbliche Trainingsgabe durch nicht mit dem Verein
vertraglich verbundene Trainer ist grundsätzlich in der Halle (und auf den Außenplätzen) nicht gestattet; Trainingsgabe in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn der eine Spielpartner dem anderen dafür einen entgeltlichen oder sonstigen Vorteil gewährt. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstands möglich.

(2) Grundsätzlich können nur Mitglieder entgeltliches oder gewerbliches Training in der Halle erhalten. Dies gilt insbesondere zu den Kernzeiten (15.00h – 21.00h Mo – Fr, samstags 9.00h – 14.00h). Der Vorstand kann außerhalb der Kernzeiten (insbesondere wochentags vor 14.00h) Trainingsgabe auch an Nichtmitglieder (Hallenmitglieder) im Einzelfall zulassen; dieses Training hat ebenfalls ausschließlich durch die vom Club engagierten Trainer zu erfolgen.

(3) Soweit Mitglieder oder Nicht-Mitglieder bzw. Hallenmitglieder von den vorgenannten Vorgaben abweichen, kann der Verein entsprechende Sanktionen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 gegen das Mitglied, sonstige Bucher oder den Trainer aussprechen. Gegen ein Mitglied kann in diesen Fällen auch eine vereinsrechtliche Sanktion gemäß der Vereinssatzung ausgesprochen werden.

§ 5 Platzmiete und Buchung

(1) Die Stunden können als Einzelstunde (einzeln oder als Guthaben) oder als Abonnement halbjährlich oder ganzjährig gebucht werden. Die Hallen-Sommersaison beginnt i. d. R. mit dem ersten Montag nach den Osterferien und endet i. d. R Mitte September (i. d. R. 21 Wochen). Die Hallen-Wintersaison beginnt i. d. R. Mitte September und endet i. d. R. mit dem letzten Sonntag der Osterferien (i. d. R. 31 Wochen).

(2) Die Preise für Einzelstunden und Abonnements für Mitglieder und Nichtmitglieder bzw. Hallenmitglieder werden in einer separaten Preisliste im Clubhaus und der Halle sowie auf der Homepage jeweils aktuell veröffentlicht. Diese Preise liegen jeweils dem elektronischen Hallenbuchungssystem zugrunde und werden mit Buchung über das Hallenbuchungssystem als verbindlich anerkannt.

(3) Die Plätze sind ausschließlich über das vom Verein benutzte elektronische Hallenbuchungssystem „eBuSy“ zu buchen. Insofern ist eine vorherige Registrierung erforderlich; in diesem Registrierungsprozess werden lediglich zu Abrechnungszwecken erforderliche persönliche Daten erhoben, insbesondere auch eine gültige und gedeckte Bankverbindung. Die Daten werden im Einklang mit der DSGVO aufbewahrt, nicht an Dritte weitergegeben und nur zu vorgenanntem Zweck verarbeitet. Die Zahlung der Einzelstunden erfolgt durch Rechnungseinzug. Insofern ist dem Verein ein entsprechendes SEPA-Mandat zu erteilen. Der Nutzer erhält mit der Registrierung ein Login, mit dem er jederzeit online Zugriff auf das Hallenbuchungssystem hat. Der Bucher erhält eine elektronische Rechnung über seine Buchungen.

(4) Die zu buchenden Tennisstunden beginnen immer zur vollen Stunde und betragen jeweils 60 Minuten; der Platz ist danach sofort zu räumen und spielbereit zu verlassen. Die Zeit richtet sich nach der Hallenuhr. Das Lichtgeld ist ab dem 01.01.2019 im Buchungspreis enthalten.

(5) Einzelstunden können jeweils frühestens 8 Tage vor Spielantritt gebucht werden. Abonnements (Winter: 31 Wochen, Sommer: 21 Wochen) können halb- oder ganzjährig im Voraus für feste Wochen- und Tageszeiten gebucht werden.

(6) Für den Fall der Unbespielbarkeit der Plätze (zum Beispiel bei Reparaturen) oder einer Kollision mit einem Meden- oder Turnierspieltermin behält sich der Verein vor, die Plätze zu sperren. Der Mieter hat dann einen Anspruch auf Erstattung des
Mietpreises – soweit eine Zahlung bereits erfolgt ist - oder es kann ihm ersatzweise ein Platz zu einer anderen Zeit zur Verfügung gestellt  werden.

(7) Wenn die Benützungsmöglichkeit durch höhere Gewalt oder auch durch Verhinderung der Spieler entfällt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Miete. In begründeten Fällen können Ersatztermine mit dem Vorstand vereinbart werden.

(8) Das Hallenbuchungssystem ist seit dem 01.01.2019 mit der Licht- und Türsteuerung verbunden. Der Einlass in die Halle ist durch ein Code-System gesichert. Dem Bucher wird mit Buchung ein entsprechender Eintritts-Code elektronisch zugesandt, mit dem er Zutritt zur Halle erhält. Der Bucher ist berechtigt, diesen Code an seine Mitspieler für die gebuchte Stunde weiterzugeben; im Übrigen ist der Code nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 6 Haftung und Sanktionen

(1) Der Hallenbucher haftet für Schäden, die durch ihn oder durch von ihm eingeladene Mitspieler oder durch von ihm mitgebrachte oder sonstige von ihm geduldete Personen an und in den Gesamtanlagen, insbesondere an den Plätzen, Netzen, der Beleuchtung und der Hallenhaut verursacht werden. Jeder Spieler, der einen Schaden am Platz oder in den Räumlichkeiten feststellt, hat diesen unverzüglich dem Clubbüro (clubbuero@tc-blau-schwarz.de), einem Vorstandsmitglied, dem Platzwart oder im Restaurant anzuzeigen.

(2) Soweit ein Schaden an Gegenständen oder Einrichtungen der Halle oder der dazugehörigen Räumlichkeiten durch den Hallenbucher oder seine Mitspieler eintritt, haftet der Hallenbucher unabhängig von der Höhe des Schadens mit einer  Pauschale von € 150,-; dem Hallenbucher bleibt jedoch der Beweis eines geringeren Schadens, hingegen steht dem Verein der Beweis eines höheren Schadens zu.

(3) Dem Hallenbucher oder dem Verursacher kann in Fällen der mindestens groben Fahrlässigkeit durch den Tennisclub ein begrenztes oder dauerhaftes Hallenverbot erteilt werden. Weitere Sanktionen sind die folgenden:

- Vertragsstrafe von 50,- bei Verstößen gg. Buchungsvorschriften;
- Vertragsstrafe von 100,- Euro bei Verstößen gegen mitgliedschaftliche Vorgaben bei den Buchungen;
- Vertragsstrafe von 200,- bei nicht ordnungskonformer Trainingsgabe.

(4) Ist der Verursacher ein Mitglied, kann er auch mit den satzungsmäßigen Sanktionen belegt werden.

(5) Nutzung und Aufenthalt in der Halle geschehen auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vereins ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Der Vorstand Düsseldorf, den 08.08.2022